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AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen, Stand Juli 2018

1. Allgemeines
1.1. Für alle Bestellungen der Firmen ADC-TEC Management GmbH, ADC-TEC GmbH& Co.KG und ABD-Services GmbH & Co.KG, im folgendem ADC-TEC Group genannt – gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Auftragnehmers in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeutet keine Anerkennung dieser Bedingungen.
1.2. Die Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten beinhaltet auch die Annahme dieser AGB, die ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind.
1.3. Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit dem selbem Lieferanten, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf diese hingewiesen werden muss. Änderungen der AGB werden dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt
1.4. Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder schriftlich bestätigt wurden.


2. Lieferung und Versand
2.1. Die Lieferung erfolgt entsprechend der Bestellung zu den vereinbarten Terminen. Der Lieferant zeigt Änderungen der Termine unverzüglich schriftlich an. Lieferdatum ist das vom Empfangsbevollmächtigten auf der Empfangsbestätigung angegeben Datum.


3. Lieferzeit und Lieferverzug
3.1. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit so bestimmen sich die Rechte von ADC-TEC Group – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
3.2. Wenn der ADC-TEC Group ein nachweisbarer Verzugsschaden entstanden ist, ist sie berechtigt, diesen bei Begleichung der Rechnung geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.


4. Änderungen
4.1. Soweit dies dem Lieferanten zumutbar ist, ist die ADC-TEC Group berechtigt, den Umfang und/oder die Art der Ware zu ändern.


5. Qualität und Abnahme
5.1. Der Lieferant sichert zu, dass die Ware unterbreiteten Pflichtenheften, einschlägigen Normen und dem Stand der Technik entspricht.
5.2. Die ADC-TEC Group behält sich vor, die Ware unverzüglich nach Eingang auf offenkundige und sichtbare Mängel zu prüfen und erst danach abzunehmen. Im Beanstandungsfall kann der Lieferant mit den Kosten der Prüfung und der Ersatzlieferung belastet werden. Bei jeder Art von Mängeln beträgt die Rügefrist jeweils ab deren Erkennen 14 Tage. Der Lieferant verzichtet während der Garantiezeit auf die Einwendung der verspäteten Anzeige hinsichtlich verdeckter Mängel.
5.3. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.


6. Verpackung und Dokumentation
6.1. Die Ware wird mit der ordnungsgemäßen erforderlichen Verpackung geliefert.
6.2. Die Ware wird zusammen, wenn nicht anders vereinbart, mit der für Ihren Gebrauch, ihre Wartung sowie Instandhaltung erforderlichen Dokumentation geliefert.


7. Versand
7.1. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelbezeichnung und Anzahl) unserer Bestellnummer und sonstigen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
7.2. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zu übersenden.


8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1. Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Artikelnummer und Lieferdatum unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
8.2. Die ADC-TEC Group ist berechtigt, die Zahlung einer Rechnung zu verweigern, wenn diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen und/oder den vorgenannten Anforderungen entspricht.
8.3. Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit. Bei Feststellung eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist die ADC-TEC Group berechtigt, die Zahlung bis zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückzuhalten.
8.4. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
8.5. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto Kasse ab Rechnungslegung oder den in Textform bestätigten vereinbarten Zahlungsbedingungen.


9. Abtretung
9.1. Die Abtretung von Forderungen gegen die ADC-TEC Group ist nur mit deren schriftlicher Zustimmung wirksam.
9.2. Im Übrigen ist der Lieferant nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der ADC-TEC Group, Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder auf diese zu übertragen.


10. Gewährleistung
10.1. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachstehend etwas anderes ergibt. Der Lieferant stellt die ADC-TEC Group auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Mängeln, Verletzung von Schutzrechten Dritter oder Produktschäden seiner Lieferung aufgrund seines Verursachungsanteils erhoben werden. Der Lieferant sichert das Bestehen einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung zu.
10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 12 Monate ab Anlieferung / Montage / Abnahme am Erfüllungsort. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, so gilt diese.
10.3. Bei mangelhafter Lieferung hat der Lieferant nach Wahl durch die ADC-TEC Group kostenlosen Ersatz zu leisten, einen Preisnachlass nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über die Minderung zu gewähren oder den Mangel kostenlos zu beseitigen. In dringen Fällen ist die ADC-TEC Group – nach Rücksprache mit dem Lieferanten – berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Das gleiche gilt, wenn der Lieferant mit der Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung in Verzug gerät.
10.4. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, also auch für Transport-, Wege- und Arbeitskosten, ohne Beschränkung hierauf. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzlieferungen beginnt frühestens am Tage des Eintreffens / Montage / Abnahme der Ersatzlieferung.

11. Informationen und Daten
11.1. Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Herstellungsvorschriften, firmeninterne Daten, Werkzeuge, Einrichtungen usw., die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrages überlassen haben, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann aufzubewahren.


12. Schutzrechte Dritter
12.1. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Ware nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern die ADC-TEC Group dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie z.B. Urheber-, Patent und anderen Schutzrechten n Anspruch genommen wird, stellt ihn der Lieferant hiervon und von jeder damit in Zusammenhang stehenden Leistung frei.


13. Datenschutz
13.1. Der Lieferant erklärt sein widerrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.
13.2. Die ADC-TEC Group behält sich das Recht vor, die Daten des Lieferanten für Ihre eigenen Zwecke gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu speichern und zu verarbeiten.


14. Salvatorische Klausel
14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu setzten.


15. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtsstatus
15.1. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstellenangabe der ADC-TEC Group.
15.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
15.3. Für sämtliche Rechtsstreite - auch internationaler - im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ist der Geschäftssitz der ADC-TEC Group der Gerichtsstand.
15.4. Die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.


16. Abweichende Vereinbarungen
16.1. Vereinbarungen, die von dem Inhalt dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichen, sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.